| Satzung |
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§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR Der Verein führt den Namen "Flötenhof e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Ebenhofen Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 ZWECK DES VEREINS Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung von musikalischer Kunst und Kultur aller art, insbesondere der Pflege und Förderung der Flöte in Bezug auf Instrument und musikalischen Umfeld. Dies geschieht durch folgende Maßnahmen: a) Abhaltung von Kursen und Freizeiten b) Durchführung von Konzerten c) Errichtung von geeignete Gebäuden und Räumlichkeiten d) Forschungsarbeit in Aufführungspraxis und Instrumentenkunde e) Ausarbeiten von Unterrichtsmethoden und - richtlinien f) Veröffentlichung in Wort, Bild und Ton. § 3 GEMEINNÜTZIGKEIT Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird von ihm nicht unterhalten; Überschüsse werden nicht erzielt. Die Einnahmen des Vereins dürfen nur zu den satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder weder Gewinnanteile noch irgendwelche Zuwendungen. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Ausgeschiedene Mitglieder haben an das Vermögen des Vereins keinen Anspruch. § 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch: a) Aufnahmeantrag b) Zahlung des Beitrages c) Aushändigung des Ausweises. § 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitglieds b) durch freiwilligen Austritt c) durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist grundsätzlich nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. § 6 JAHRESBEITRAG Die Höhe des Jahresbeitrages beschließt der Vorstand. § 7 ORGANE DES VEREINS a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Arbeitskreis d) der Beirat § 8 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens drei Mitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Beschlussfassung und Änderung der Satzung b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes c) Entlastung des Vorstandes d) Wahl des Vorstandes e) Auflösung des Vereins EINBERUFUNG UND BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder dessen Stellvertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 10 Tagen schriftlich einberufen. Dabei ist die vom 1. Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Punkte die in der Mitgliederversammlung außerdem behandelt werden sollen, müssen von den Mitgliedern eine Woche vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus Ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig [Satzungsänderung vom 14.02.1991] Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des Zwecks oder der Auflösung des Vereins eine solche von Neunzehnteln erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn einer der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. § 9 DER VORSTAND Der Vorstand besteht aus: - dem 1. Vorsitzenden - dem 1. Stellvertreter - dem 2. Stellvertreter - und mindestens 3, höchstens jedoch 7 Beisitzern Er wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt. Während der Amtszeit kann ein Mitglied des Vorstandes nur durch eine Neuwahl dieses Mitgliedes mit zweidrittel Mehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte kommissarisch bis zu Neuwahlen fort. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen, im Falle seiner Verhinderung sein 1. Stellvertreter, und führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. AUFGABEN DES VORSTANDES - Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. - Beschlussfassung über den Haushaltsplan. - Beschlussfassung zur Bildung eines Arbeitskreises. - Feststellung des Jahresbeitrages. - Ernennung von Ehrenmitgliedern. - Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung des Vereins. Die einfache Mehrheit ist zur Beschlussfassung ausreichend. § 10 DER ARBEITSKREIS Der Arbeitskreis soll höchstens aus 7 Mitgliedern bestehen. Der Arbeitskreis kann durch Beschluss weitere Mitglieder hinzuziehen. Der Arbeitskreis beschließt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende legt die Sitzungstermine und die Tagesordnung fest. AUFGABEN DES ARBEITSKREISES - Organisation von Kursen und Konzerten. - Werbung. - Vorbereitung der Vorstandsitzung und Mitgliederversammlung. - Der Arbeitskreis legt in der Vorstandssitzung Rechenschaft über seine Arbeiten ab. - Erarbeiten der Geschäftsordnung. - Aktivitäten zu entwickeln, um das Vereinsziel zu erreichen. Die näheren Aufgaben werden in der Geschäftsordnung geregelt. § 11 DER BEIRAT Mitglieder des Beirates können zu Vorstandssitzungen und Arbeitskreissitzungen entsprechend der jeweiligen Themen zugezogen werden. Die näheren Aufgaben werden in der Geschäftsordnung geregelt. § 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Die gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Das Vereinsvermögen erhält nach der Auflösung des Vereins die Gemeinde Biessenhofen für gemeinnützige Zwecke.
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